Allgemeine Geschäftsbedingungen und Regeln betrieblicher Ordnung der TERALIS GmbH & Co. KG
(im Folgenden kurz: TERALIS)
1. Geltung der Bedingungen der TERALIS:
1. Einkäufe, Bestellungen, Inanspruchnahme von Leistungen durch TERALIS einerseits und Angebote, Lieferungen und Leistungen von TERALIS andererseits erfolgen gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (im Folgenden kurz: kaufmännischer Verkehr) ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Regeln der betrieblichen Ordnung (zusammen im Folgenden: Bedingungen).
Sie gelten im kaufmännischen Verkehr auch dann, wenn sie Angeboten nicht ausdrücklich beigefügt sind. Sie gelten ebenso für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zu einem Anlieferer/Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Die Bedingungen sind stets Bestandteil der Angebote an Verbraucher und liegen Vereinbarungen mit diesen zugrunde.
3. Spätestens mit der Entgegennahme Waren oder Leistungen von TERALIS bzw. Gegenleistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
4. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen eines Anlieferers/Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, TERALIS hat jenen ausdrücklich zugestimmt.
5. Änderungen der Bedingungen werden dem Anlieferer/Kunden in Textform bekannt gegeben; ohne Widerspruch des Anlieferers/Kunden in Textform binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen gelten diese als genehmigt.
2. Angebot und Vertragsschluss:
1. Die Angebote von TERALIS sind freibleibend und unverbindlich.
2. Ein Vertrag mit einem Anlieferer über Anlieferungen kommt spätestens mit der Unterzeichnung des Liefer- und/oder Wiegescheines zustande. Der Anlieferer gewährleistet, dass in diesem Falle der anliefernde Fahrer zum Abschluss Vertrages für ihn mit TERALIS bevollmächtigt ist. TERALIS ist nicht zur Prüfung der Berechtigung des Unterzeichnenden verpflichtet.
3. Pflichten und Obliegenheiten des Anlieferers
1. Als vertragsgemäß für Lagerung, Behandlung, Deponierung dürfen TERALIS ausschließlich Abfälle angeliefert werden, die der Deponieklasse 0 und 1 und/oder nach den Technischen Regeln der LAGA M 20 (oder deren Fortschreibung) den Zuordnungswerten Z0* bis Z2 entsprechen. Das Material muß im Übrigen den genehmigungsrechtlichen Vorgaben für die Anlagen der TERALIS entsprechen, die der Anlieferer zu erfragen hat.
2. Der Anlieferer hat die Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren. Änderungen hat er unverzüglich und vor neuen Anlieferungen mitzuteilen. Die Eignung von Material muß bei wiederholter Anlieferung regelmäßig nachuntersucht werden.
3. Der Anlieferer und die von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen haben die Betriebsordnungen der jeweiligen Standorte von TERALIS und die dortigen Kriterien für die Annahme mineralischer Abfälle zu beachten. Die Angaben auf Liefer- und/oder Wiegeschein sind zu vervollständigen und zu unterzeichnen; der Anlieferer erklärt, dass der anliefernde Fahrer zu den dortigen Angaben und zur Unterzeichnung bevollmächtigt ist. TERALIS ist nicht zur Prüfung der Berechtigung des Unterzeichnenden verpflichtet.
4. Erweist sich, daß die angelieferten Stoffe nicht den Vorgaben dieser Bedingungen, der Betriebsordnungen, den Annahmekriterien oder vorgelegten Analysen entsprechen, oder erweisen sich die bei Anlieferung gemachten Angaben z.B. zur Herkunft als unzutreffend, so kann TERALIS die Stoffe abweisen und an den Anlieferer zurückgeben.
5. Bei Zweifeln bzgl. der Unbedenklichkeit des Materials hat der Anlieferer auf eigene Kosten die Unbedenklichkeit durch ein unabhängiges Labor nachzuweisen, das Vorgaben der Analytischen Qualitätssicherung nach Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaften (LAWA oder LAGA) erfüllt. Bis dahin ist das Material an besonderer Stelle auf dem Betriebsgelände abzuladen, sofern der Anlieferer es nicht abtransportiert.
6. In beiden vorgenannten Fällen hat der Anlieferer TERALIS von jeglichem Aufwand für diese Stoffe einschl. der Kontrollmaßnahmen freizustellen.
4. Maße und Gewichte:
1. Als maßgebend für die Fakturierung bei Anlieferungen an TERALIS wie auch bei Lieferungen von TERALIS gilt das am Standort der TERALIS auf einer amtlich geprüften Waage ermittelte Gewicht, andernfalls das nach dem Liter-Maß des anliefernden Fahrzeuges ermittelte Volumen.
5. Befahren und Betreten des Betriebsgeländes von TERALIS
1. Das Befahren und Betreten der Betriebsgelände von TERALIS bedarf der vorherigen Zustimmung des Personals und erfolgt auf eigene Gefahr. Betriebsordnungen und Anweisungen ist Folge zu leisten.
2. Eine Einweisung von Fahrzeugen erfolgt nicht, es werden lediglich die Kipp- und Ladestellen angewiesen. Auf den gesamten Betriebsgeländen von TERALIS gilt für Kraftfahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h, ansonsten gelten die Vorschriften der StVO.
3. Die Fahrzeuge müssen zum Befahren der Betriebswege und Deponiekörper geeignet sein. TERALIS schleppt keine beladenen Fahrzeuge. Entladene Fahrzeuge werden auf Verlangen geborgen; TERALIS wird dabei von der Haftung für alle Schäden freigestellt. TERALIS behält sich vor, die Kosten der Bergung zu berechnen.
6. zulässige Gewichte und Ladungssicherung
1. Mit der Unterschrift auf dem Lieferschein bestätigt der abholende Fahrer der TERALIS:
dass er die richtige Ware erhalten hat, dass die Ladung nicht die Nutzlast des Kraftfahrzeuges übersteigt und nach den Anweisungen des Fahrers betriebs- und beförderungssicher verladen wurde, dass er für die Einhaltung des zulässigen Kraftfahrzeuggesamtgewichtes alleinverantwortlich ist, und dass er Kenntnis hat, dass bei Überladung des Fahrzeuges eine Rücklademöglichkeit (gegen Aufwandsersatz) besteht.
7. Annahme, Lieferung und Leistungszeit von TERALIS
1. Von TERALIS genannte Termine und Fristen sind unverbindlich, falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Bei Verzug von TERALIS ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, wenn er TERALIS eine angemessene Frist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform.
2. Der Kunde kann neben Lieferung/Leistung den Ersatz von Verzugsschadens nur verlangen, wenn TERALIS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden der Höhe nach begrenzt. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung besteht nur, wenn TERALIS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die Haftung ist der Höhe nach auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
3. Soweit Umstände, die TERALIS nicht zu vertreten hat, die Ausführung von Annahmepflichten oder Lieferungen/Leistungen erschweren oder verzögern, ist TERALIS berechtigt, die Annahme bzw. Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist die Annahme bzw. Lieferung/Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, ist TERALIS berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten hat TERALIS z. B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftlich Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist.
8. Gefahrübergang:
1. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden im kaufmännischen Verkehr versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem die Ware an den für den Versand Beauftragten ausgeliefert ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes. Dies gilt unabhängig von einer Versendung vom Erfüllungsort aus, von der Übernahme der Frachtkosten und von einem Transport mit der TERALIS eigenen oder fremden Fahrzeugen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Abholung bei TERALIS auf den Kunden über, wenn das Fahrzeug das Betriebsgelände verlässt.
3. Bei Lieferung geht die Gefahr auf den Kunden, sobald das Fahrzeug für die Anlieferstelle erreicht, spätestens mit Verlassen der öffentlichen Straße vor der Anlieferstelle.
9. Rechte des Kunden bei Mängeln der Lieferungen:
1. Ist der Vertragsgegenstand von TERALIS mangelhaft, so liefert TERALIS zunächst wegen des Mangels Ersatz. Ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, so ist der Kunde nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für Schadenersatzansprüche gilt Ziff. 11.2. Hat TERALIS aber für die Beschaffenheit eine Garantie übernommen, so stehen dem Kunden wegen eines Mangels die gesetzlichen Rechte zu.
2. Soweit sich aus dem Gesetz nicht unabdingbar eine längere Frist ergibt oder TERALIS eine Garantie übernommen hat, verjähren Ansprüche des Kunden im kaufmännischen Verkehr wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes in einem Jahr ab Liefer-/Leistungsdatum; ausgenommen sind Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB.
3. Mängelansprüche außer jenen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB, die auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von TERALIS, einem gesetzlichen Vertreter, von ihren Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen beruht, oder durch arglistiges Verschweigen verursacht ist, oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt.
10. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Lieferung und Leistungen von TERALIS erfolgen – soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist – auf der Grundlage der jeweils gültigen Preislisten von TERALIS zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preislisten hängen in der jeweils gültigen Fassung in den Geschäftsräumen von TERALIS zur Einsicht und stehen auf der Homepage zum Download bereit. Auf Wunsch wird ein Exemplar ausgehändigt.
2. Preise verstehen sich ab den Standorten von TERALIS.
3. Erhöhen sich zwischen Angebot von TERALIS und Anlieferung/Lieferung die Selbstkosten von TERALIS, ist TERALIS zur Anpassung der vereinbarten Entgelte berechtigt; gegenüber Verbrauchern gilt dies nicht in den 4 Monaten nach Vertragsschluß, sofern kein Dauerschuldverhältnis vorliegt. Führt die Anpassung zu einer Erhöhung der Nettoentgelte zulasten des Anlieferers/Kunden insgesamt um mehr als 10 Prozent, ist der Anlieferer/Kunde zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
4. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, ist TERALIS berechtigt, Erhöhungen von Frachten bzw. Vorlöhnen an den Kunden weiterzugeben. Bei Lieferungen frei Baustelle beinhaltet der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten Lastzügen. Mindermengen berechtigen TERALIS, Kleinmengen und Zuschläge zu berechnen.
5. Rechnungen von TERALIS sind sofort nach Leistung / Lieferung und Rechnungseingang ohne Abzug zu Zahlen.
6. Im Falle des Zahlungsverzuges ist TERALIS berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 I BGB zu verlangen.
7. TERALIS ist berechtigt, Zahlungen zuerst auf entstandene Kosten, dann auf Verzugszinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
8. Der Kunde im kaufmännischen Verkehr verzichtet darauf, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder eine Minderung wegen Gegenansprüchen geltend zu machen, es sei denn, der einer Zurückbehaltung zugrundeliegende Anspruch bzw. der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch ist von TERALIS nicht bestritten, anerkannt, oder rechtskräftig festgestellt.
11. Haftung
1. Der Anlieferer haftet – falls er Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB ist: auch ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen – gegenüber TERALIS für alle Schäden und mittelbaren Folgeschäden, die durch Anlieferung und Deponierung von Material entstehen, das nicht den vorstehenden Voraussetzungen entspricht, oder für Handeln entgegen Betriebsordnungen oder Weisungen des Personals von TERALIS. In diesen Fällen hat er TERALIS von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
2. Eine Haftung von TERALIS – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von TERALIS, einem gesetzlichen Vertreter, von ihren Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen beruht, oder nicht durch arglistiges Verschweigen verursacht ist, oder nicht in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet TERALIS nicht für nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Die Regeln zur Haftung von TERALIS gelten mindestens dann, wenn der Anlieferer/Kunde kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.
12. Eigentumsvorbehalt:
1. Lieferungen von TERALIS bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Eigentum von TERALIS. Im kaufmännischen Verkehr bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von TERALIS gegen Kunden Eigentum von TERALIS. Der Kunde darf die Ware zuvor nicht verpfänden oder sicherungsübereignen, jedoch weiterverkaufen oder verarbeiten.
Verarbeitungen oder Umbildungen von Waren, die TERALIS geliefert hat, erfolgen für TERALIS als Hersteller, jedoch ohne daß daraus Verpflichtung für TERALIS erwachsen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für diese Bedingungen und die Rechtsbeziehung zwischen Anlieferern/Kunden von TERALIS gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für Anlieferungen zu TERALIS ist die jeweilige Anlage.
Im kaufmännischen Verkehr ist Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen die liefernde Anlage von TERALIS und Gerichtsstand für im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehenden Rechtsstreitigkeiten der Sitz der Verwaltung von TERALIS.
14. Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen TERALIS und ihren Anlieferern/Kunden ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Neunkirchen, den 10.10.2020